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   BSG, 15.12.1977 - 11 RA 6/77   

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BSG, 15.12.1977 - 11 RA 6/77 (https://dejure.org/1977,12078)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1977 - 11 RA 6/77 (https://dejure.org/1977,12078)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1977 - 11 RA 6/77 (https://dejure.org/1977,12078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 45, 238
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 21.03.1956 - 7 RAr 7/55
    Auszug aus BSG, 15.12.1977 - 11 RA 6/77
    Ein Versicherter übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig ist (BSG 59, 152, 155 mit weiteren Hinweisen; BSG 2, 67, 74 f).
  • LSG Hessen, 20.11.1980 - L 6 J 63/79

    Erwerbsunfähigkeit; selbständige Erwerbstätigkeit; gewerblicher Unternehmer;

    Sie vertritt die Auffassung, dem Sozialgericht könne nicht gefolgt werden, da es zu wenig die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Dezember 1977 (11 RA 6/77) beachtet und zu sehr auf das Erfordernis einer tatsächlichen Mitarbeit in dem Gewerbebetrieb abgestellt habe.

    Nach dem Urteil des BSG vom 15. Dezember 1977 (11 RA 6/77) ist Unternehmer, wer die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat.

    Hiervon ausgehend kann der Beklagten nicht darin beigepflichtet werden, daß ein Versicherter eine selbständige Erwerbstätigkeit schon dann ausübt, wenn ein Gewerbe auf seinen Namen angemeldet ist und er für die anfallenden Steuern beim Finanzamt als Steuerpflichtiger geführt wird, zumal die entsprechenden Anzeige- und Meldevorschriften lediglich den Charakter von Ordnungsvorschriften besitzen (vgl. auch Urteil des BSG vom 15. Dezember 1977 - 11 RA 6/77 -).

    Unter Berücksichtigung der Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit im Urteil des BSG vom 15. Dezember 1977 (a.a.O.) und nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1247 Abs. 2 Satz 2 RVO ergibt sich somit, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird, wenn der Versicherte als gewerblicher Unternehmer nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr aktiv oder direktiv tätig ist und auch keinen maßgebenden Einfluß auf das Betriebsgeschehen mehr hat, unabhängig davon, ob er aus seinem Unternehmen oder Betrieb weiterhin Einkünfte erzielt.

    Die Entscheidung des erkennenden Senats weicht auch nicht von dem Urteil des BSG vom 15. Dezember 1977 (a.a.O.) ab.

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 37/93

    Selbständige Tätigkeit schließt Erwerbsunfähigkeitsrente aus

    § 24 Abs. 2 Satz 3 AVG (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ) enthält vielmehr einen umfassenden Leistungsausschluß (vgl. BSGE 45, 238 = SozR 2200 § 1247 Nr. 19) in dem Sinne, daß Versicherte, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, vom Schutzbereich der Versicherung gegen EU nicht erfaßt werden.

    Da die Ausschlußklausel weder auf den Umfang der persönlichen Mitarbeit des Versicherten in seinem Unternehmen noch auf die dadurch erzielten oder erzielbaren Einkünfte abstellt, hat das BSG es schon immer für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit i.S. von Satz 3 aaO. ausreichen lassen, wenn auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen im Namen des Versicherten vorgenommen werden; es genügt, daß er kraft seiner Stellung im Unternehmen jedenfalls auf die maßgeblichen Entscheidungen Einfluß nehmen kann; er kann sein Unternehmen auch durch Dritte betreiben lassen (stellvertretend: BSGE 45, 238 = SozR 2200 § 1247 Nr. 19; BSGE 51, 190 = SozR 2200 § 1247 Nr. 32; SozR 2200 § 1247 Nr. 34; BSGE 55, 254 = SozR 5550 § 2 Nr. 11; KassKomm-Niesel, SGB VI , § 44 Rz. 23 bis 26; Meyer GK SGB VI , § 47 Rz. 40 ff.; alle mwN).

  • LSG Hessen, 05.02.1981 - L 6 J 626/78

    Selbständige Erwerbstätigkeit Kommanditist; Geschäftsführung durch einen

    Ein Versicherter übt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urteil vom 15. Dezember 1977 - 11 RA 6/77) eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig ist (vgl. BSGE 39, 152, 153 mit weiteren Nachweisen; 2, 67 (74)).

    Er kann deshalb auch das Geschäft durch andere betreiben lassen (vgl. BSGE 2, 67 (74)); solange er der Unternehmer bleibt, ist ihm der Geschäftsbetrieb als selbständige Erwerbstätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 11 RA 6/77).

    Zum anderen verlangen die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles die Zugrundelegung der in dem Urteil vom 15. Dezember 1977 (11 RA 6/77) aufgestellten Grundsätze.

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